Neues Jahr – neue Regeln

Neues Jahr – neue Regeln

Ein neues Jahr ist angebrochen und traditionell ändern sich zu einem  1. Januar auch immer wieder einige Gesetze und Verordnungen. Auch bezüglich des Radverkehrs gibt es kleinere Veränderungen. Bislang mussten sich Radfahrer nach der Fußgängerampel richten, wenn es an einer Ampelanlage keine gesonderte Radfahrerampel gab. Ab sofort gilt nach §37 Absatz 2 Satz 6 der StVO: ‚Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.‘  Auf gesonderten Radwegen gelten weiterhin die Lichtzeichen für den Radverkehr.

E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h dürfen auch weiterhin Radwege nutzen. Ein neues Verkehrsschild ‚E-Bikes erlaubt‘ wird dafür eingeführt. Schnellere Pedelecs sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen.

Gemäß §2 Absatz 5 der StVO sind Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr von der Fahrbahn und vom Radweg ausgeschlossen, wenn ein Gehweg vorhanden ist. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wählen, ob sie den Radweg oder den Bürgersteig nutzen. Das war so und das bleibt auch so. Neu ist, dass Eltern, die ihre Kinder begleiten, gemeinsam mit diesen auch den Gehweg nutzen dürfen. Das war den Eltern bislang nicht erlaubt.

In diesem Sinne wünschen wir frohes neues Jahr 2017 und viele schöne Radtouren!

Hinterlasse einen Kommentar