Der Siegeszug der Fahrradstraße

Der Siegeszug der Fahrradstraße

Seit einiger Zeit sprießen sie wie Pilze aus dem Boden – die Fahrradstraßen. In München beispielsweise gab es bis vor gut 10 Jahren noch überhaupt keine Fahrradstraße, inzwischen sind es über 20. Die Planungen gehen sogar soweit, dass die Anzahl dieser Einrichtungen kurzfristig auf knapp 50 steigen soll. Dann gibt es deutschlandweit keine Stadt, die mehr Fahrradstraßen eingerichtet hat als München – schließlich will man sich als Radlhauptstadt etablieren! Im gesamten Bundesgebiet beläuft sich ihre Zahl auf ungefähr 150 – Tendenz stark steigend.

Da denkt man sich als passionierter Radler: Prima, weiter so! Zumal ich auf meinen Radtouren immer häufiger auf solche Straßen treffe. Nur: was bedeutet der Begriff ‚Fahrradstraße‘ eigentlich genau? Wie sieht die rechtliche Seite aus?

Nun, grundsätzlich ist eine solche Fahrradstraße erst einmal für die Autofahrer ein Problem, denn deren Rechte werden hier beschnitten. Und der Fakt, dass bei vielen Autofahrern immer noch die Akzeptanz den immer mehr werdenden Radfahrern gegenüber fehlt, führt zu der vermehrten Einrichtung solcher Fahrradstraßen.

Fahrradstraßen gibt es seit 1997. Laut der Straßenverkehrsordnung StVO ist eine Fahrradsstraße eine Straße, deren Fahrbahn dem Radverkehr vorbehalten ist. Andere Verkehrsteilnehmer, wie Autofahrer, Rollschuhfahrer oder Inlineskater, dürfen eine solche Straße nur dann benutzen, wenn das durch Zusatzschilder ausdrücklich erlaubt ist. Für Autofahrer gilt eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Fußgänger, Rollschuhfahrer und Inlineskater müssen auch hier, soweit vorhanden, den Bürgersteig oder den Seitenstreifen benutzen.

Wichtig für die Radler ist: sie dürfen nebeneinander fahren, auch wenn anderer Verkehr dadurch behindert wird. Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit – wohl oder übel – dementsprechend anpassen. Für die Radfahrer  gelten darüber hinaus die normalen Benutzungsvorschriften für Fahrbahnen (z.B. rechts vor links beachten, Handzeichen beim Abbiegen geben).

Laut einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) müssen Fahrradstraßen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar sein. Bei der Einrichtung von Fahrradstraßen gelten daher Kopfsteinpflaster oder Straßen mit Bus- und Straßenbahnlinien als Ausschlusskriterien.

Fahrradstraßen bedeuten also in der Praxis: Radfahrer haben Vorrang  vor anderen Verkehrsteilnehmern, dürfen ganz legal auch in größeren Gruppen nebeneinander fahren und der übrige Verkehr, vorrangig die Autofahrer,  muss ihre Geschwindigkeit dementsprechend anpassen. Kraftfahrer und andere Verkehrsteilnehmer sind auf solchen Straßen nur noch geduldet, wenn entsprechende Zusatzzeichen dies erlauben.

1 Kommentar

  • geschrieben 1. März 2014

    Vot Osten

    Gute Hintergrundinfo’s! Bisher hatte ich keine Ahnung, was Fahrradstraßen wirklich bedeuten. Und die meisten Autofahrer sicherlich auch nicht…

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