Zebrastreifen: Müssen Radfahrer absteigen?
Wie muss man sich eigentlich als Radfahrer verhalten, wenn man eine Straße an einem Fußgängerüberweg, umgangssprachlich Zebrastreifen genannt, überqueren möchte? Viele Radfahrer glauben, einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überfahren zu dürfen, wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Das aber ist falsch!
Im Gegensatz zu Fußgängern, Fahrern von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrern besitzen Radfahrer an Fußgängerüberwegen laut § 26 StVO keine verkehrsrechtliche Sonderstellung.
Macht aber auch Sinn, denn für einen Autofahrer ist es sehr viel schwerer zu erkennen, ob ein fahrender Radler einen Zebrastreifen überqueren möchte oder nicht; zumal wenn dieser noch mit hoher Geschwindigkeit unterwegs ist.
Wenn herannahende Fahrzeugführer wegen eines kreuzenden Radfahrers ihre Fahrt verlangsamen oder unterbrechen müssen, droht ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Die gleiche Strafe gilt übrigens auch für Radler, die mit überhöhter Geschwindigkeit den Zebrastreifen bei gleichzeitiger Nutzung durch Fußgänger befahren, denn als Radfahrer hat man am Zebrastreifen Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.
Kommt es zu einem Unfall, droht dem Radfahrer eine Mitschuld. Dies entschied im Jahr 2010 das Landgericht Frankenthal (Az: 2 S 193/10 ; Urteil vom 24.11.2010). In der Urteilsbegründung wies der Richter darauf hin, dass einem Radfahrer bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Zebrastreifen auch die Alleinschuld gegeben werden kann, wenn der Unfall für den PKW-Fahrer unvermeidbar war.
Steigt der Radfahrer jedoch ab und schiebt sein Vehikel, dann gilt er wieder als Fußgänger und darf daher auch mit Vorrecht die Straße überqueren.
Und um es noch etwas komplizierter zu machen, gilt als Fußgänger im Sinne des § 26 StVO laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin auch ein abgestiegener Radfahrer, der ein Fahrrad ‚rollernd‘ benutzt: also wie der Fahrer eines Tretrollers sich mit einem Fuß vom Boden abstößt. Alles klar?!?
Diese Betrachtung führt zwangsläufig zu der Frage: Darf ein Radfahrer einen Zebrastreifen fahrend überqueren oder nicht? Die Rechtsprechung ist hier nicht ganz eindeutig. Ein explizites Radfahrverbot auf dem Zebrastreifen gibt es nicht. Dennoch legt der Auto Club Europa ACE die Straßenverkehrsordnung so aus, dass sich die Radfahrer auf Zebrastreifen wie Fußgänger zu verhalten haben – dementsprechend also schieben müssen. Im Gegensatz zur Autofahrerlobby sieht der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) das natürlich anders. Eine Pflicht zum Absteigen gibt es nicht! Dennoch rät ADFC-Sprecherin Bettina Cibulski in solchen Fällen zum Absteigen, da Radfahrer auf dem Zebrastreifen keine Vorfahrt haben, wenn sie fahren statt schieben.
Fazit: Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus quer befahren. Es gibt kein Radfahrverbot auf dem Zebrastreifen. Aber sie genießen hier keine Vorrechte, weder gegenüber den Kraftfahrzeugen auf der Straße noch gegenüber Fußgängern oder Rollstuhlfahrern, die den Zebrastreifen ebenfalls queren. Wenn man sich als Radfahrer also am Zebrastreifen rücksichtsvoll und defensiv verhält, sollte auch das fahrende Überqueren kein Problem sein.
3 Kommentare
Nikolaus Dey
Jetzt machen wir das Ganze noch etwas komplizierter…
Fußgängerampelgesicheter Fußgängerüberweg hinter einer Fahrbahnkruzung (deshalb keine Straßenampel unmittlbar vor dem Überweg). Hat hier der bei Fußgängergrün die Straße querende Radfahrende Vorrang vor den Kraftfahrzeugen?
Radpilot
Sorry für die späte Antwort. Meines Wissens ist es so: Seit einiger Zeit dürfen Fahrradfahrer auch Fußgängerampeln nutzen, die nicht als Fahrradampel gekennzeichnet sind. Das würde erst vor wenigen Jahren geändert. Somit hätte der Fahrradfahrende an solchen Ampeln Vorfahrt vor den PKW. Um ganz sicher zu gehen, könnte man das Rad schieben und wäre somit offiziell Fußgänger. 😉
Günni S
und was isu, wen die Radfahrer statt rechts in den Kreiverkehr einbiegen , liber links rum fahren, also entgegengsetzt der Vorschrft ?????? ist in Nordohrn sehr beliebt