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	<title>StVO &#8211; Radpilot.de</title>
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		<title>Was bedeutet das Schild &#8218;Radfahrer absteigen&#8216;?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Radpilot.de]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Jul 2013 13:12:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[StVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Wie reagiert Ihr, wenn Ihr auf einem Radweg ein Schild mit der Aufschrift ‚Radfahrer absteigen‘ seht? Ich muss gestehen, dass ich bislang selber nicht genau wusste, wie ich auf dieses Schild zu reagieren hatte. Deshalb fragte ich einmal in meinem Radfahrer-Freundeskreis nach, ob jemand etwas über dieses ominöse Schild wissen würde. Ein Bekannter meinte süffisant: [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie reagiert Ihr, wenn Ihr auf einem Radweg ein Schild mit der Aufschrift ‚Radfahrer absteigen‘ seht? Ich muss gestehen, dass ich bislang selber nicht genau wusste, wie ich auf dieses Schild zu reagieren hatte. Deshalb fragte ich einmal in meinem Radfahrer-Freundeskreis nach, ob jemand etwas über dieses ominöse Schild wissen würde. Ein Bekannter meinte süffisant: ‚Das ignorier ich immer!‘ Eine andere Bekannte entgegnete: ‚ Da müsse man nur kurz mit dem Fuß den Boden berühren. Das ist wie für die Autofahrer das Stopp-Schild‘. Ein dritter meinte, man solle das Fahrrad bis zum Ende des Hindernisses schieben‘.</p>
<p style="text-align: justify;">Gut, die ‚Radfahrer absteigen‘-Schilder stehen im Allgemeinen vor Gefahrenzonen, wie vor schmalen Brücken, Barrieren oder vielbefahrenen Autostraßen. Aber wenn man das Rad bis zum Ende des Gefahrenbereiches schieben soll, dann müsste dort doch ein Schild ‚Radfahrer aufsteigen‘ stehen – so verlangt es doch die Logik der deutschen Gründlichkeit! Steht da aber nie! Was also gilt wirklich? Wie soll man sich verhalten?</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ich bin der Frage mal nachgegangen: Bei dem ‚Zusatzzeichen 1012-32‘ handelt es sich zwar um ein offizielles Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung StVO, aber im Text sowie im Bußgeldkatalog wird es nirgends erwähnt. So kann man natürlich auch keinen Radler bestrafen, der sich nicht an diese doch recht schroff wirkende Aufforderung hält, denn für eine Bestrafung fehlt die gesetzliche Grundlage! Verkehrsrechtlich hat das Verkehrszeichen also keine Wirkung, zumal Zusatzzeichen sowieso nur in Verbindung mit einem anderen Verkehrszeichen Gültigkeit besitzen. Damit bleibt es aber für den Radler in der Bedeutung recht schwammig und unbestimmt!</p>
<p style="text-align: justify;">Das bedeutet aber nicht, dass man dieses Schild ignorieren sollte, denn zivilrechtlich besitzt es sehr wohl eine gewichtige Bedeutung! Wie schon erwähnt, werden die ‚Radfahrer absteigen‘-Schilder vornehmlich an Gefahrenpunkten aufgestellt. Oder an Stellen, die zwar als Radweg ausgewiesen sind, tatsächlich aber dafür ungeeignet erscheinen. Die Straßenverkehrsbehörde entzieht sich hierbei der Amtshaftung und überlässt damit das Risiko der Weiterfahrt kurzerhand dem Radfahrer, anstatt eine sinnvolle Alternative anzubieten! Sollte bei einer Weiterfahrt also etwas passieren, wird die Verantwortung auf den Radfahrer abgewälzt! Die Behörde hingegen ist aus der Schuldfrage raus!</p>
<p style="text-align: justify;">Anders (und weniger süffisant) ausgedrückt: sollte ein Radfahrer ein alleine stehendes ‚Radfahrer absteigen‘-Schild missachten, sollte er zumindest sehr vorsichtig weiterfahren und sich darüber im Klaren sein, dass er eine Stelle passiert, die ein gewisses Gefahrenpotential in sich birgt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Abschließend muss ich aber darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin und für den Inhalt dieses Beitrages keine Haftung bezüglich der Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität übernehme.</p>
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		<title>Wichtiges Gerichtsurteil für die Rechte der Radler</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Radpilot.de]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Oct 2013 06:53:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrbahn]]></category>
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					<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gießen wurden jetzt die Rechte von Radfahrern erheblich gestärkt. Das Gericht entschied, dass Radfahrer grundsätzlich die Fahrbahn nutzen dürfen, auch wenn es einen ausgewiesenen Radweg gibt. Nur im Ausnahmefall dürfen die Kommunen Radwege mit blauen Radfahrschildern als benutzungspflichtig kennzeichnen. Dann müssen diese aber auch den aktuellen Straßenbaurichtlinien ‚Empfehlungen für Radverkehrsanlagen‘&#8216; [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gießen wurden jetzt die Rechte von Radfahrern erheblich gestärkt. Das Gericht entschied, dass Radfahrer grundsätzlich die Fahrbahn nutzen dürfen, auch wenn es einen ausgewiesenen Radweg gibt. Nur im Ausnahmefall dürfen die Kommunen Radwege mit blauen Radfahrschildern als benutzungspflichtig kennzeichnen. Dann müssen diese aber auch den aktuellen Straßenbaurichtlinien ‚Empfehlungen für Radverkehrsanlagen‘&#8216; (ERA) entsprechen (AZ: 6K268/12.GI). Gerade das aber ist in vielen Städten und Gemeinden nicht gewährleistet. In Hessen beispielsweise wurden diese Vorschriften bislang fast gänzlich ignoriert und alle Radwege der Einfachheit halber als benutzungspflichtig (mit dem blauen Radwegeschild) gekennzeichnet. Das Verwaltungsgericht Gießen stufte diese Handhabung jedoch jetzt als rechtswidrig ein. Nach der Straßenverkehrsordnung StVO soll das Befahren der Fahrbahn durch Radfahrer der Regelfall und das Einrichten von benutzungspflichtigen Radwegen nur die Ausnahme sein – diese Regelung ist aber bis heute relativ wenig bekannt! Hintergrund ist dabei ein nicht zu unterschätzender Sicherheitsaspekt, denn häufig werden Radler auf baulich getrennten Radwegen übersehen – und Radfahrer haben leider keine Knautschzone! Zudem erkennen auch Fußgänger häufig den Radweg als solchen nicht. In der Folge kommt es zu schnell zu Konfliktsituationen zwischen Radfahrern und Fußgängern. Mehrere Studien zu Unfällen mit Radfahrern belegen, dass Radler auf Radwegen einem erheblich größeren Risiko ausgesetzt sind, als wenn sie die Fahrbahn benutzen würden. Autofahrern mag diese Tatsache ein Dorn im Auge sein, aber hier gilt es, den Bedürfnissen aller Verkehrsteilnehmer nachzukommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Gießen die Benutzungspflicht für Radfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg mit der Begründung angeordnet, die Verkehrsdichte auf der Fahrbahn der Bundesstraße 49 wäre zu hoch. Die Richter urteilten jedoch, dass die Stadt beim Bau des erst 2010 entstandenen Fuß- und Radweges mehreren Richtlinien der ERA nicht nachgekommen sei. So sei er beispielsweise mit seinen 2,50 Meter auch viel zu schmal.</p>
<p style="text-align: justify;">Von Seiten des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs wurde dieses Urteil begrüßt. Dr. Jan Fleischhauer, Vorstandsbeauftragter für Verkehrspolitik des ADFC Hessen meinte zur Urteilsbegründung: &#8222;Wenn Städte und Gemeinden in Zukunft erreichen wollen, dass Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren, geht das nicht durch Aufstellen von blauen Schildern, sondern nur mit Radwegen, auf denen man mit dem Rad sicher, zügig und komfortabel vorankommt!&#8220;</p>
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		<title>Der Siegeszug der Fahrradstraße</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Radpilot.de]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Mar 2014 10:30:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<category><![CDATA[München]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit einiger Zeit sprießen sie wie Pilze aus dem Boden – die Fahrradstraßen. In München beispielsweise gab es bis vor gut 10 Jahren noch überhaupt keine Fahrradstraße, inzwischen sind es über 20. Die Planungen gehen sogar soweit, dass die Anzahl dieser Einrichtungen kurzfristig auf knapp 50 steigen soll. Dann gibt es deutschlandweit keine Stadt, die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Seit einiger Zeit sprießen sie wie Pilze aus dem Boden – die Fahrradstraßen. In München beispielsweise gab es bis vor gut 10 Jahren noch überhaupt keine Fahrradstraße, inzwischen sind es über 20. Die Planungen gehen sogar soweit, dass die Anzahl dieser Einrichtungen kurzfristig auf knapp 50 steigen soll. Dann gibt es deutschlandweit keine Stadt, die mehr Fahrradstraßen eingerichtet hat als München – schließlich will man sich als Radlhauptstadt etablieren! Im gesamten Bundesgebiet beläuft sich ihre Zahl auf ungefähr 150 – Tendenz stark steigend.</p>
<p style="text-align: justify;">Da denkt man sich als passionierter Radler: Prima, weiter so! Zumal ich auf meinen Radtouren immer häufiger auf solche Straßen treffe. Nur: was bedeutet der Begriff ‚Fahrradstraße‘ eigentlich genau? Wie sieht die rechtliche Seite aus?</p>
<p style="text-align: justify;">Nun, grundsätzlich ist eine solche Fahrradstraße erst einmal für die Autofahrer ein Problem, denn deren Rechte werden hier beschnitten. Und der Fakt, dass bei vielen Autofahrern immer noch die Akzeptanz den immer mehr werdenden Radfahrern gegenüber fehlt, führt zu der vermehrten Einrichtung solcher Fahrradstraßen.</p>
<p style="text-align: justify;">Fahrradstraßen gibt es seit 1997. Laut der Straßenverkehrsordnung StVO ist eine Fahrradsstraße eine Straße, deren Fahrbahn dem Radverkehr vorbehalten ist. Andere Verkehrsteilnehmer, wie Autofahrer, Rollschuhfahrer oder Inlineskater, dürfen eine solche Straße nur dann benutzen, wenn das durch Zusatzschilder ausdrücklich erlaubt ist. Für Autofahrer gilt eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Fußgänger, Rollschuhfahrer und Inlineskater müssen auch hier, soweit vorhanden, den Bürgersteig oder den Seitenstreifen benutzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wichtig für die Radler ist: sie dürfen nebeneinander fahren, auch wenn anderer Verkehr dadurch behindert wird. Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit – wohl oder übel – dementsprechend anpassen. Für die Radfahrer  gelten darüber hinaus die normalen Benutzungsvorschriften für Fahrbahnen (z.B. rechts vor links beachten, Handzeichen beim Abbiegen geben).</p>
<p style="text-align: justify;">Laut einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) müssen Fahrradstraßen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar sein. Bei der Einrichtung von Fahrradstraßen gelten daher Kopfsteinpflaster oder Straßen mit Bus- und Straßenbahnlinien als Ausschlusskriterien.</p>
<p style="text-align: justify;">Fahrradstraßen bedeuten also in der Praxis: Radfahrer haben Vorrang  vor anderen Verkehrsteilnehmern, dürfen ganz legal auch in größeren Gruppen nebeneinander fahren und der übrige Verkehr, vorrangig die Autofahrer,  muss ihre Geschwindigkeit dementsprechend anpassen. Kraftfahrer und andere Verkehrsteilnehmer sind auf solchen Straßen nur noch geduldet, wenn entsprechende Zusatzzeichen dies erlauben.</p>
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		<title>Die StVO dreht am Rad</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Radpilot.de]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 May 2014 15:00:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<category><![CDATA[StVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Hand auf’s Herz: Wer kennt sich schon genauestens mit den Bestimmungen und Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bezüglich des Radfahrens aus? Die Kenntnisse, die man als ‚Auch-Autofahrer‘ mitbringt, sollten doch ausreichen, um mit allen Ge- und Verboten klarzukommen, oder? Schließlich gibt es keinen Fahrradführerschein und Radfahren zählt in Deutschland zu den Grundrechten. Doch Vorsicht: wenn man die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Hand auf’s Herz: Wer kennt sich schon genauestens mit den Bestimmungen und Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bezüglich des Radfahrens aus? Die Kenntnisse, die man als ‚Auch-Autofahrer‘ mitbringt, sollten doch ausreichen, um mit allen Ge- und Verboten klarzukommen, oder? Schließlich gibt es keinen Fahrradführerschein und Radfahren zählt in Deutschland zu den Grundrechten. Doch Vorsicht: wenn man die Verkehrsregeln missachtet, kann man auch als Fahrradfahrer empfindlich zur Kasse gebeten werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Neunten und Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 (herrliches Beamtenkauderwelsch!) gibt es einige Änderungen in der amtlichen Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV).</p>
<p style="text-align: justify;">So wurde das Bußgeld bei einem ‚Rotlichtverstoß‘ (für Normalbürger: Überfahren einer roten Ampel) eines Radfahrers auf 60 Euro erhöht, bei einem ‚Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung‘ sogar auf 70 Euro und bei einer ‚Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich‘ &#8211; je nach Schwere des Falles &#8211;  auf 60 bis 70 Euro. Und nach der vieldiskutierten Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems (VZR-Reform) können nun auch Radler in Flensburg Punkte sammeln! Das Fahren über eine rote Ampel bringt einen Punkt, das Überqueren einer geschlossenen (Halb-) Schranke sogar zwei Punkte.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer hätte es gewusst: Das Befahren einer Einbahnstraße mit dem Fahrrad in nicht vorgeschriebener Richtung kostet 20€, das Fahren in einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehweges 15€. Und selbst wenn die Fußgängerzone für Radler freigegeben ist, muss man sich an die Schrittgeschwindigkeit halten (wie hoch die auch immer liegt), sonst zahlt man ebenfalls 15€. Wie bei Autofahrern ist auch die Nutzung eines Handys für Radfahrer verboten, wenn man keine Freisprechanlage besitzt (25€). Doch wenn das Gehör durch ein Gerät im Ohr beeinträchtigt wird, sind auch 10€ fällig! Ach ja: Freihändig fahren geht auch nicht – kostet 5€, genauso wie das Mitnehmen einer über 7 Jahre alten Person auf dem einsitzigen Fahrrad (also immer nach dem Geburtstag fragen!).</p>
<p style="text-align: justify;">Es ist alles genauestens geregelt in diesem unseren Land. Besser, man hält sich an die Vorschriften – so gut, wie es halt eben geht. Sonst kann es teuer werden! Oder man lässt sich nicht erwischen…</p>
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		<title>Verkehrsregeln – leicht gemacht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Radpilot.de]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Aug 2014 07:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Wir leben gut aufgehoben in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Alles ist bestens geregelt. Gebote und Verbote leiten uns, damit wir ja nicht vom rechten Wege abkommen. Und so ist auch der bundesdeutsche Verkehrsgarten durch viele bunte Schilder sichtbar, und durch noch mehr Regeln unsichtbar wohl geordnet. Allerdings verheddern sich viele arglose Verkehrsteilnehmer immer öfter in [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wir leben gut aufgehoben in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Alles ist bestens geregelt. Gebote und Verbote leiten uns, damit wir ja nicht vom rechten Wege abkommen. Und so ist auch der bundesdeutsche Verkehrsgarten durch viele bunte Schilder sichtbar, und durch noch mehr Regeln unsichtbar wohl geordnet. Allerdings verheddern sich viele arglose Verkehrsteilnehmer immer öfter in den Schlingen und Fußangeln eines wild wuchernden Paragraphendschungels. Verunsichert fragen sie: Was darf ich und was nicht? Im Grenzfall ist zunächst einmal alles verboten, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Was aber erlaubt ist, das ist den meisten Zeitgenossen in diesem unseren Lande durchaus nicht immer klar. Und was verboten ist, das merken sie spätestens beim nächsten Bußgeld-Bescheid.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer irgendwann einmal seinen KFZ-Führerschein bestanden hat, erinnert sich oft nur noch schemenhaft an gewisse Vorfahrtsregeln und Verkehrsbeschränkungen. Was aber machen Radfahrer und Fußgänger, die nie die kostspielige Ochsentour einer Führerschein-Ausbildung durchgestanden haben? Sie sind auf ihren gesunden Menschenverstand angewiesen. Aber der nutzt den langsamen Verkehrsteilnehmern oft nicht viel, weil viele Regeln mit dem gesunden Menschenverstand einfach nicht zu fassen sind. Diese unterprivilegierten Verkehrsteilnehmer sind inmitten eines heftig brummenden Fahrzeugstroms mit teilweise chaotischen Verläufen hilflos ausgeliefert.</p>
<p style="text-align: justify;">Heiliger Dobrindt, was tun? Sich schlau machen! Das Regelwerk der Straßenverkehrsordnung studieren! Die ernsthafte Lektüre eines solchen Standardwerkes ist allerdings nicht jedermanns Sache. Denn darin haben sich juristisch gebildete Beamte verbal-akrobatisch regelrecht ausgearbeitet. Herausgekommen ist ein rechtlich nicht anfechtbares Kompendium zur Lektüre für Angehörige des gehobenen Dienstes im Verkehrsministerium. Otto Normalverbraucher steht davor, wie der Ochs‘ vor‘m neuen Scheunentor und versteht nur „Bahnhof“!&nbsp; Darum ist es manchmal ganz nützlich, wenn die „Polizei, Dein Freund und Helfer“ dem verkehrstechnisch reichlich unbedarften Zeitgenossen mit einigen einfachen, aber nützlichen Tipps auf die Sprünge hilft.</p>
<p style="text-align: justify;">Und weil sich Radfahrer einem besonderen Gefährdungspotential ausgesetzt sehen, sich andererseits aber auch schon mal selbstherrlich, mit einem schwungvollen Tritt in die Pedale über so manche Regeln und Verbote großzügig hinwegsetzen, seien hier einige Hinweise – auch für Radler ohne Helm – gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer Rad fährt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften die ausgewiesenen Radwege benutzen,- es sei denn, dass Verkehrsschilder auch andere Möglichkeiten zulassen. Da müssen sich manchmal sogar die Fußgänger den Weg mit den Radlern teilen. Kamikaze-Radler allerdings, die sich auf ausgewiesenen Fußwegen tierisch austoben, droht ein Bußgeld.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich herrscht in Deutschland Rechtsverkehr. Das gilt auch für Radfahrer, selbst dann, wenn es nur einen Radweg gibt. „Geisterfahrer“, die auf der falschen Seite radeln, gefährden sich und andere. Wer gegen diese Regel verstößt, muss zahlen,- wenn er erwischt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Mensch ist ein soziales Wesen und fühlt sich am wohlsten in der Clique. Das gilt auch für viele Fahrradfreunde, die einen Ausflug in die Natur gern in der Gruppe genießen. Grundsätzlich sollten sie dann hintereinander fahren. Wenn jedoch genügend Platz zur Verfügung steht, können sie durchaus auch nebeneinander strampeln. Es unterhält sich dann viel angenehmer. Und Radler im Pulk von über 15 Teilnehmern dürfen sogar die gesamte Fahrbahn einnehmen, wenn sie nicht andere Verkehrsteilnehmer behindern.</p>
<p style="text-align: justify;">Manche Tierfreunde führen ihren Hund mit dem Fahrrad „Gassi“. Das ist erlaubt. Hundehalter sollten ihre Vierbeiner aber an der lockeren Leine halten, damit sie nicht beim nächstbesten Ausreißversuch ihres „Strolchi“ blindlings mitgerissen werden und sich auf dem harten Boden der Tatsachen wiederfinden.</p>
<p style="text-align: justify;">Oberlehrer mit der Lizenz zum Meckern schimpfen gern über die „Unsitte“, mit Kopfhörern Rad zu fahren. Damit werde der „Rad-Fahrende“ vom Verkehr abgelenkt. Das sei gefährlich. Aber verboten ist es trotzdem nicht, wenn sich musikbegeisterte Radfahrer über Kopfhörer oder Ohrstöpsel von Melodie und Rhythmus antreiben lassen. Die Lautstärke sollte allerdings nicht die Verkehrsgeräusche überdecken.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie man sieht, ist guter Rat nicht teuer, teuer kann‘s nur werden, wenn man ihn nicht beachtet.</p>
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		<title>Neues Jahr – neue Regeln</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Radpilot]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jan 2017 12:40:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[‪#‎Radfahren‬]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein neues Jahr ist angebrochen und traditionell ändern sich zu einem  1. Januar auch immer wieder einige Gesetze und Verordnungen. Auch bezüglich des Radverkehrs gibt es kleinere Veränderungen. Bislang mussten sich Radfahrer nach der Fußgängerampel richten, wenn es an einer Ampelanlage keine gesonderte Radfahrerampel gab. Ab sofort gilt nach §37 Absatz 2 Satz 6 der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ein neues Jahr ist angebrochen und traditionell ändern sich zu einem  1. Januar auch immer wieder einige Gesetze und Verordnungen. Auch bezüglich des Radverkehrs gibt es kleinere Veränderungen. Bislang mussten sich Radfahrer nach der Fußgängerampel richten, wenn es an einer Ampelanlage keine gesonderte Radfahrerampel gab. Ab sofort gilt nach §37 Absatz 2 Satz 6 der StVO: ‚Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.‘  Auf gesonderten Radwegen gelten weiterhin die Lichtzeichen für den Radverkehr.</p>
<p style="text-align: justify;">E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h dürfen auch weiterhin Radwege nutzen. Ein neues Verkehrsschild ‚E-Bikes erlaubt‘ wird dafür eingeführt. Schnellere Pedelecs sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß §2 Absatz 5 der StVO sind Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr von der Fahrbahn und vom Radweg ausgeschlossen, wenn ein Gehweg vorhanden ist. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wählen, ob sie den Radweg oder den Bürgersteig nutzen. Das war so und das bleibt auch so. Neu ist, dass Eltern, die ihre Kinder begleiten, gemeinsam mit diesen auch den Gehweg nutzen dürfen. Das war den Eltern bislang nicht erlaubt. <br class=' sb-br' /><br class=' sb-br' /> In diesem Sinne wünschen wir frohes neues Jahr 2017 und viele schöne Radtouren!</p>
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		<title>Änderungen für Radfahrer im neuen Jahr</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Radpilot]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Jan 2018 16:18:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrradanhänger]]></category>
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		<category><![CDATA[StVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Ich hoffe, Ihr seid alle gut ins Neue Jahr gekommen. Für ausgedehnte Radtouren ist das Wetter ja noch ziemlich ungemütlich, also kann man die Zeit nutzen, sich mit den radfahrspeziefischen Neuerungen vertraut zu machen. Eigentlich ist es gar nicht so viel, aber es gibt kleinere gesetzliche Änderungen bezüglich Fahrradanhänger und Pedelecs, die seit dem 1. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ich hoffe, Ihr seid alle gut ins Neue Jahr gekommen. Für ausgedehnte Radtouren ist das Wetter ja noch ziemlich ungemütlich, also kann man die Zeit nutzen, sich mit den radfahrspeziefischen Neuerungen vertraut zu machen. Eigentlich ist es gar nicht so viel, aber es gibt kleinere gesetzliche Änderungen bezüglich Fahrradanhänger und Pedelecs, die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Strengere Vorschriften gelten nun für Fahrradanhänger mit einer Breite von über 60 cm. Diese benötigen fortan zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren der Kategorie ‚Z‘ an der Rückseite. Darüber hinaus ist eine rote Rückleuchte vorgeschrieben, wenn der Anhänger die Hälfe des Fahrradrücklichts verdeckt. Das betrifft beispielsweise fast alle Kinderanhänger. Wenn der Fahrradanhänger breiter als einen Meter ist, benötigt er zusätzlich an der vorderen linken Ecke eine weiße Frontleuchte.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch für Pedelecs gibt es neue Verhaltensregeln und ein neues Verkehrsschild.  Diese Schild trägt die Aufschrift ‚E.Bikes‘ und gilt für Pedelecs, die bis Tempo 25 elektrisch fahren und getreten werden können. Die schnelleren  Pedelecs, die mit elektrischer Unterstützung bis zu 45 km/h schnell sein können, sind davon aber weiterhin ausgenommen! Also Achtung: das neue Verkehrsschild ist von der Definition her nicht eindeutig und kann durchaus missverständlich interpretiert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Änderungen gibt es auch bei der Fahrradmitnahme im ICE. Bisher war nur die Mitnahme eines Faltrades möglich, das als Gepäckstück auch kostenfrei war. Nun gibt es in den ICE-Zügen acht Fahrradplätze pro Zug. Nicht gerade üppig, aber ein Anfang! Wie in den Regionalzügen auch, muss aber die Fahrradmitnahme  bezahlt werden.</p>
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		<title>Neue Maßnahmen für die Verkehrssicherheit von Radfahrern</title>
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		<pubDate>Sun, 05 May 2019 18:06:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[gruener_pfeil]]></category>
		<category><![CDATA[StVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Es deuten sich einige gesetzliche Änderungen für Fahrradfahrer an, die möglicherweise kurzfristig noch vor diesem Sommer im Bundesrat beschlossen werden sollen. So soll der grüne Pfeil für Radfahrer eingeführt werden. Er ermöglicht es den Radlern, an bestimmten Ampelkreuzungen auch bei Rot rechts abbiegen zu dürfen. In Münster, München, Stuttgart, Köln, Leipzig, Düsseldorf, Darmstadt, Bamberg und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es deuten sich einige gesetzliche Änderungen für Fahrradfahrer an, die möglicherweise kurzfristig noch vor diesem Sommer im Bundesrat beschlossen werden sollen.</p>
<p style="text-align: justify;">So soll der grüne Pfeil für Radfahrer eingeführt werden. Er ermöglicht es den Radlern, an bestimmten Ampelkreuzungen auch bei Rot rechts abbiegen zu dürfen. In Münster, München, Stuttgart, Köln, Leipzig, Düsseldorf, Darmstadt, Bamberg und Reutlingen hatte es bereits Pilotprojekte gegeben, die offenbar so positiv verliefen, dass der grüne Abbiegepfeil jetzt in ganz Deutschland eingeführt werden kann. Eigentlich sollten die Versuche noch bis 2020 laufen und dann ausgewertet werden. Doch Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) plant, bereits in den kommenden Wochen die Straßenverkehrsordnung StVO diesbezüglich zu ändern.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Idee ist nicht ganz neu. Bereits seit 1994 gibt es den grünen Pfeil, den wir aus der damaligen DDR geerbt haben, auch für Autofahrer in den alten Bundesländern.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine weitere geplante Maßnahme für die Sicherheit der Radfahrer ist die Verschärfung des Halteverbotes auf gestrichelten Radspuren. Häufig wurden diese gerade in den jüngeren Vergangenheit von Paketzustellern als Parkplatz missbraucht, so dass Radfahrer immer wieder gezwungen sind, auf die Autospuren auszuweichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Beide Maßnahmen gehören zu einem Katalog für fahrradfreundliche Straßen, den die Verkehrsminister kürzlich der Länder dem Bundesminister übergeben hatten. Die gesamte Reform soll bis Ende des Jahres 2019 verabschiedet werden.</p>
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