Verkehrsregeln – leicht gemacht

Verkehrsregeln – leicht gemacht

Wir leben gut aufgehoben in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Alles ist bestens geregelt. Gebote und Verbote leiten uns, damit wir ja nicht vom rechten Wege abkommen. Und so ist auch der bundesdeutsche Verkehrsgarten durch viele bunte Schilder sichtbar, und durch noch mehr Regeln unsichtbar wohl geordnet. Allerdings verheddern sich viele arglose Verkehrsteilnehmer immer öfter in den Schlingen und Fußangeln eines wild wuchernden Paragraphendschungels. Verunsichert fragen sie: Was darf ich und was nicht? Im Grenzfall ist zunächst einmal alles verboten, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Was aber erlaubt ist, das ist den meisten Zeitgenossen in diesem unseren Lande durchaus nicht immer klar. Und was verboten ist, das merken sie spätestens beim nächsten Bußgeld-Bescheid.

Wer irgendwann einmal seinen KFZ-Führerschein bestanden hat, erinnert sich oft nur noch schemenhaft an gewisse Vorfahrtsregeln und Verkehrsbeschränkungen. Was aber machen Radfahrer und Fußgänger, die nie die kostspielige Ochsentour einer Führerschein-Ausbildung durchgestanden haben? Sie sind auf ihren gesunden Menschenverstand angewiesen. Aber der nutzt den langsamen Verkehrsteilnehmern oft nicht viel, weil viele Regeln mit dem gesunden Menschenverstand einfach nicht zu fassen sind. Diese unterprivilegierten Verkehrsteilnehmer sind inmitten eines heftig brummenden Fahrzeugstroms mit teilweise chaotischen Verläufen hilflos ausgeliefert.

Heiliger Dobrindt, was tun? Sich schlau machen! Das Regelwerk der Straßenverkehrsordnung studieren! Die ernsthafte Lektüre eines solchen Standardwerkes ist allerdings nicht jedermanns Sache. Denn darin haben sich juristisch gebildete Beamte verbal-akrobatisch regelrecht ausgearbeitet. Herausgekommen ist ein rechtlich nicht anfechtbares Kompendium zur Lektüre für Angehörige des gehobenen Dienstes im Verkehrsministerium. Otto Normalverbraucher steht davor, wie der Ochs‘ vor‘m neuen Scheunentor und versteht nur „Bahnhof“!  Darum ist es manchmal ganz nützlich, wenn die „Polizei, Dein Freund und Helfer“ dem verkehrstechnisch reichlich unbedarften Zeitgenossen mit einigen einfachen, aber nützlichen Tipps auf die Sprünge hilft.

Und weil sich Radfahrer einem besonderen Gefährdungspotential ausgesetzt sehen, sich andererseits aber auch schon mal selbstherrlich, mit einem schwungvollen Tritt in die Pedale über so manche Regeln und Verbote großzügig hinwegsetzen, seien hier einige Hinweise – auch für Radler ohne Helm – gegeben.

Wer Rad fährt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften die ausgewiesenen Radwege benutzen,- es sei denn, dass Verkehrsschilder auch andere Möglichkeiten zulassen. Da müssen sich manchmal sogar die Fußgänger den Weg mit den Radlern teilen. Kamikaze-Radler allerdings, die sich auf ausgewiesenen Fußwegen tierisch austoben, droht ein Bußgeld.

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Rechtsverkehr. Das gilt auch für Radfahrer, selbst dann, wenn es nur einen Radweg gibt. „Geisterfahrer“, die auf der falschen Seite radeln, gefährden sich und andere. Wer gegen diese Regel verstößt, muss zahlen,- wenn er erwischt wird.

Der Mensch ist ein soziales Wesen und fühlt sich am wohlsten in der Clique. Das gilt auch für viele Fahrradfreunde, die einen Ausflug in die Natur gern in der Gruppe genießen. Grundsätzlich sollten sie dann hintereinander fahren. Wenn jedoch genügend Platz zur Verfügung steht, können sie durchaus auch nebeneinander strampeln. Es unterhält sich dann viel angenehmer. Und Radler im Pulk von über 15 Teilnehmern dürfen sogar die gesamte Fahrbahn einnehmen, wenn sie nicht andere Verkehrsteilnehmer behindern.

Manche Tierfreunde führen ihren Hund mit dem Fahrrad „Gassi“. Das ist erlaubt. Hundehalter sollten ihre Vierbeiner aber an der lockeren Leine halten, damit sie nicht beim nächstbesten Ausreißversuch ihres „Strolchi“ blindlings mitgerissen werden und sich auf dem harten Boden der Tatsachen wiederfinden.

Oberlehrer mit der Lizenz zum Meckern schimpfen gern über die „Unsitte“, mit Kopfhörern Rad zu fahren. Damit werde der „Rad-Fahrende“ vom Verkehr abgelenkt. Das sei gefährlich. Aber verboten ist es trotzdem nicht, wenn sich musikbegeisterte Radfahrer über Kopfhörer oder Ohrstöpsel von Melodie und Rhythmus antreiben lassen. Die Lautstärke sollte allerdings nicht die Verkehrsgeräusche überdecken.

Wie man sieht, ist guter Rat nicht teuer, teuer kann‘s nur werden, wenn man ihn nicht beachtet.

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