Helmpflicht durch die Hintertür

Helmpflicht durch die Hintertür

Nach einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein trägt derjenige Fahrradfahrer Mitschuld an den Kopfverletzungen, die er sich bei einem Verkehrsunfall zugezogen hat, wenn er keinen Fahrradhelm trägt. Das gilt auch für den Fall, wenn er keinerlei Schuld am Unfall trägt (Az.: 7U 11/12).

In dem vorliegenden Fall war eine Radfahrerin aufgrund einer plötzlich geöffneten Autotür gestürzt. Sie zog sich dabei eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu. Das Gericht entschied, dass der Radlerin eine 20 prozentige Mitschuld trifft, da das Tragen eines Helms die Kopfverletzung vermieden oder zumindest gemindert hätte. In der Urteilsbegründung hieß es weiter: es muss „grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird.“

Gegen diese Begründung nahm Ulrich Syberg, Bundesvorsitzender des ADFC, entschieden Stellung. Da 90% aller Radfahrer keinen Helm tragen, würde das ja bedeuten, dass 90% aller Radfahrer auch keine verständigen Menschen seien, meinte Syberg gegenüber der Rheinischen Post. Die Entscheidung käme der Einführung der Helmpflicht durch die Hintertür gleich. Eine indirekte Helmpflicht aber wäre „nicht in Ordnung und darf auch nicht so stehen bleiben!“

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club ADFC, die wichtigste  Interessenvertretung der Radfahrer in Deutschland, möchte nun die verunfallte Klägerin bei einer Revision beim Bundesgerichtshof unterstützen, um die Aufhebung dieses Urteils erwirken zu können.

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